Impressum

Medieninhaber

1. Linzer Zigarrenclub
Stadlerstraße 52
A-4020 Linz

E-Mail: zigarrenclub@liwest.at


Bankverbindung:
Konto 471 0025 50 Oberbank Linz
BLZ: 15000
IBAN: AT31 1500 0004 7100 2550
BIC: OBKLAT2L

Vereinsregister:

ZVR Zahl: 409246785

Design, Konzeption & Umsetzung

IPC Webdesign
Kirchenplatz 1
A-4540 Bad Hall
Internet: www.ipc.at

 

Urheberrecht

Der Inhalt dieser Website ist urheberrechtlich geschützt. Ohne schriftliche Genehmigung des 1. Linzer Zigarrenclubs darf der Inhalt dieser Seite in keiner Form reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Ausgenommen davon ist - vorausgesetzt es wird keine Änderung am Inhalt der Website vorgenommen - die Verwendung des Inhalts zu rein persönlichen und nicht- kommerziellen Zwecken. Diese Erlaubnis endet, wenn gegen die oben genannten Bedingungen verstoßen wird.

Statuten

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „1. Linzer Zigarrenclub“
Er hat den Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
 
§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
A: Treffen der Mitglieder zum Gedanken bzw. Erfahrungsaustausch
und dem ungehinderten Genuss bzw. Verkostungen von Zigarren.
B: Bildungsreisen zu Zigarrenfabriken bzw. in Anbaugebiete
C: Vorträge über Zigarrenkultur

 
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen:
A: Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte,
Diskussionsabende
B: Herausgabe eines Mitteilungsblattes, eventuell einer Clubzeitung
Die erforderlichen Materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
A: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge,
B: vereinseigenen Unternehmungen
C: Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
A: Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen die von Gesetz
zum Genuß von Rauchwaren ermächtigt sind, sowie juristische Personen werden.
B: Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen
verweigert werden.
C: Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
die Generalversammlung.
D: Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
Mitgliedern durch den Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereins wirksam.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
A: Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
B: Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
C: Der Vorstand kann Mitglieder wegen unehrenhaften und kriminellen Verhaltens
bzw. Verletzung der Mitgliedspflichten ausschließen.
D: Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. C
Genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstandes beschlossen werden.
 
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
A: Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
Teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
B: Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüssen der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentl. und außerordentl. Mitglieder sind
zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
 
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung §9 und 10, der Vorstand
§11, § 12, § 13, die Rechnungsprüfer §14 und das Schiedsgericht § 15.
 
§ 9 Die Generalversammlung
A: Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
B: Eine außerordentliche Generalversammlung findest auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. A und § 9 Abs. F) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
C: Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindesten zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
D: Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
E: Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
F: Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
G: Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
H: Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Vereins aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
I: Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
A: Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
B: Beschlussfassung über den Voranschlag.
C: Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
D: Entlastung des Vorstandes
E: Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und des Jahresmitgliedsbeitrages für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
F: Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
G: Beschlussfassung über Statutenabänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
H: Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
 
§ 11 Der Vorstand
A: Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier uns seinem Stellvertreter und bis zu 3 Beiräten.
B: Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalsversammlung einzuberufen hat.
C: Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
D: Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
E: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
F: Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
G: Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
H: Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Erhebung und Rücktritt
I: Die Generalsversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
J: Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalsversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
 
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fall insbesondere folgende Angelegenheiten:
A: Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
B: Vorbereitung der Generalversammlung.
C: Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalsversammlung.
D: Verwahrung des Vereinsvermögens.
E: Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
F: Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
 
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
A: Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
B: Dem Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalsversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
C: Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen § 11 Abs. 3, 8, 9, und 10 sowie § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß, sowie bei Kooptierung eines Nachfolgers § 11 Abs. B
 
§ 15. Das Schiedsgericht
A: Zu Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
B: Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Auf Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zu Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
C: Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung sind vereinsintern endgültig.
 
§ 16 Auflösung des Vereins
A: Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalsversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
B: Die Generalsversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidität zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt.
C: Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.